Mit der Reiseanmeldung,
die schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden kann, bieten Sie
den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. (Sie erfolgt durch den Anmelder
auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung
der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine
entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat.) Die Anmeldung wird für uns verbindlich, wenn wir
Ihnen die Buchung und den Reisepreis schriftlich bestätigen. Weicht der Inhalt
der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot
vor, an das wir für die Dauer von 10 Tagen gebunden sind. Der Vertrag kommt auf
der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn Sie innerhalb dieser Frist
unser Angebot annehmen.
2. Bezahlung
Zahlungen werden zu den
vereinbarten Terminen fällig, spätestens bei Aushändigung und vor
Zugang der Reiseunterlagen, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 6b)
genannten Gründen abgesagt werden kann. Zur Absicherung der Kundengelder hat
der Veranstalter für selbst veranstaltete Reisen eine Insolvenzversicherung bei
der R+V Versicherung abgeschlossen. Sicherungsschein geht Ihnen mit der
Reisebestätigung zu.
3. Leistungen
Welche Leistungen
vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungs-beschreibungen und
aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in den
Leistungsbeschreibungen enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter bindend.
Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragschluss Änderungen
vorzunehmen, über die Sie vor Buchung selbstverständlich informiert werden.
4. Leistungs- und
Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen
einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die
nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider
Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen
oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten
Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der
Veranstalter wird Sie über Leistungsänderungen oder- abweichungen unverzüglich
in Kenntnis setzen. Gegebenenfalls wird der Veranstalter Ihnen eine kostenlose
Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Im Falle einer erheblichen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung sind Sie berechtigt, ohne Gebühren
vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis für Sie aus seinem Angebot anzubieten. Sie haben
diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von dem Veranstalter über die
Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung, dem Veranstalter gegenüber
geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den
Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
Sie können jederzeit vor
Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der
Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter. Wir empfehlen, den Rücktritt
schriftlich zu erklären. Treten Sie vom Reisevertrag zurück oder treten die
Reise nicht an, so kann der Veranstalter Ersatz für die getroffenen
Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des
Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche
anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
Unser pauschalierter
Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt in der Regel (der Nachweis nicht
entstandener oder wesentlich niedriger Kosten bleibt Ihnen unbenommen):
Bis 30 Tage vor Reisebeginn
15%, ab 29 Tage vor Reisebeginn 30%, ab 21 Tage vor Reisebeginn 50%, ab 14 Tage
vor Reisebeginn 75%, bei Nichtantritt 90%.
Werden auf Ihren Wunsch nach
der Buchung einer Leistung und vor Beginn der in 5. genannten Fristen,
Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, Ortes, Reiseantritt
oder Beförderungsart vorgenommen, erheben wir eine Gebühr von Euro 27 pro
Person (Umbuchungsgebühr).
6. Rücktritt und
Kündigung durch den Reiseveranstalter
a. Der Veranstalter kann den
Reisevertrag kündigen ohne Einhaltung einer Frist: Wenn der Reisende die
Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig
stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die
sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter,
so behalten wir den Anspruch auf den Reisepreis; Der Veranstalter muss sich
jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen einschließlich evtl. Erstattungen
durch Leistungsträger anrechnen lassen.
b. Der Veranstalter kann bis
4 Wochen vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten:
Bei Nichterreichen der
ausgeschriebenen Mindesteilnehmerzahl. Wir informieren Sie unverzüglich nach
Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung (auch früher) der Reise
und Sie erhalten den eingezahlten Reisepreis umgehend zurück. Sollte bereits zu
einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht
erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu
unterrichten.
7. Aufhebung des
Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei
Vertragsschluss nicht voraussehbar höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Reisende
den Vertrag kündigen. Wird der Vertag gekündigt, so kann der Veranstalter für
die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden
Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der
Veranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere,
falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern.
Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu
tragen. Sonstige Mehrkosten sind vom Reisenden zu tragen.
8. Haftung des
Reiseveranstalters
Der Veranstalter haftet im
Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
- die gewissenhafte
Reisevorbereitung
- die sorgfältige Auswahl
und die Überwachung des Leistungsträgers;
- die Richtigkeit der
Beschreibung aller angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter
nicht gemäß Ziffer 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Leistungsbeschreibungen
erklärt hat;
- die ordnungsgemäße
Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
- ein Verschulden der mit
der Leistungserbringung betrauten Person.
9. Gewährleistung /
Abhilfe
Werden die Reiseleistungen
nicht vertragsgemäß erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Der Veranstalter
kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert.
a) Minderung des
Reisepreises
Für nicht vertragsgemäße
Erbringung der Reise können Sie nach Rückkehr eine entsprechende Herabsetzung des
Reisepreises verlangen (Minderung), es sei denn Sie unterlassen es schuldhaft,
den Mangel anzuzeigen.
b) Kündigung des
Vertrages
Leistet der Veranstalter
innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, oder wird erklärt, dass Abhilfe
nicht möglich ist, so kann der Reisende kündigen. Die Fristsetzung entfällt,
wenn Abhilfe unmöglich ist oder von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn
die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des
Reisenden gerechtfertigt wird. Das Recht des Reisenden auf Schadensersatz
bleibt unberührt.
10. Beschränkung der
Haftung
10.1. Die vertragliche
Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder der Veranstalter
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 Ein Anspruch auf
Schadensersatz gegen den Veranstalter ist in soweit beschränkt, wie aufgrund internationaler
Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen
anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur
unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden
kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
Mitwirkungspflicht: Der
Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu
halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen
unverzüglich der örtlichen Reiseleitung (Tourguide oder Hotelrezeption, Hinweis
zur Reiseleitung ist in den Reiseunterlagen enthalten) mitzuteilen. Diese ist
beauftragt, für Abhilfe zusorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der
Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf
Minderung nicht ein. Gefahren: An Mountainbike / Rennrad Touren und anderen
sportlichen Betätigungen aller Art, beteiligen Sie sich auf eigene Gefahr. Für
etwaige Unfälle und Schäden haften wir nur, wenn uns ein Verschulden hieran trifft,
nicht wenn Sie von anderen Teilnehmern verursacht wurden. Um an den Bike-Touren
teilnehmen zu können sollten Sie bei bester Gesundheit sein. Im Zweifelsfall konsultieren
Sie bitte Ihren Arzt. Um Unfällen vorzubeugen besteht bei allen Touren
Helmpflicht.
11. Ausschluss von
Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht
vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach
vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter
geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend
machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden
ist. Vertragliche Ansprüche der Reisenden verjähren in einem Jahr. Die
Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu
dem Tag gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung
der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem
Ende der Hemmung ein.
12. Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften
Der Veranstalter steht dafür
ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen
von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung
vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das
zuständige Konsulat Auskunft. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die
Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle
Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der
Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten,
ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von
dem Veranstalter bedingt sind.
13. Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten
Reisevertrages zur Folge. Die vorstehenden Bestimmungen haben nur Gültigkeit,
sofern und soweit nach Drucklegung in Kraft tretende gesetzliche Vorschriften
keine anderen Regelungen vorsehen.
14. Gerichtsstand
Der Reisende kann den
Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von dem Veranstalter gegen
den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage
richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des
Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt
haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von dem
Veranstalter maßgebend.
15. Veranstalter ist HIRSCH-SPRUNG
Alle Preise sind inklusive
INSOLVENZ VERSICHERUNG. Versicherer ist: R+V Allgemeine Versicherung AG,
Taunusstr. 1, 65193 Wiesbaden.
Gültig vom Ausgabedatum bis
zur Neuauflage: Stand Dezember 2010